Satzung des Jazz-Club Neumünster e.V.
§1
Der „Jazz-Club Neumünster e.V.” mit dem Sitz in Neumünster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Konzerten.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beitragsleistungen. Den Mitgliedern werden Veranstaltungen zum ermäßigten Eintrittspreis angeboten.
Der Mitgliederbeitrag beträgt pro Person 24,00 Euro jährlich. Er ist jährlich im Voraus zu entrichten, und zwar auf das Vereinskonto Nr. 2267 bei der Stadtsparkasse Neumünster.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Beiträge werden auf das laufende Kalenderjahr entrichtet.
Mitglieder können einzelne Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des fälligen Jahresbeitrages erworben. Die Annahme erfolgt durch den Vorstand.
§6
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Eine Beitragsrückerstattung findet in keinem Falle statt.
§7
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
§8
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart sowie dem verantwortlichen Leiter der Jugendgemeinschaft des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§9
Die in den ersten 3 Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§10
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§11
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Fröbelschule e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neumünster einzutragen.